LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.04.2017
10 Sa 818/16
Normen:
BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 3; TVöD/VKA Kr-Anwendungstabelle Pflege EG 7a;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 25.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 763/16

Vertragsklausel als Allgemeine GeschäftsbedingungAuslegung Allgemeiner GeschäftsbedingungenDynamische Bezugnahmeklausel im ArbeitsvertragPlanwidrige vertragliche RegelungslückeAusfüllung einer planwidrigen Regelungslücke durch ergänzende Vertragsauslegung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2017 - Aktenzeichen 10 Sa 818/16

DRsp Nr. 2022/13527

Vertragsklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen Dynamische Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag Planwidrige vertragliche Regelungslücke Ausfüllung einer planwidrigen Regelungslücke durch ergänzende Vertragsauslegung

1. Wird eine Vertragsklausel vom Verwender für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert, begründen das äußere Erscheinungsbild und der Inhalt der Klausel eine tatsächliche Vermutung, dass es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. 2. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind - ausgehend vom Vertragswortlaut - nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. 3. Die pauschale Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf tarifliche Vergütungsbestimmungen ohne Nennung fester Beträge und ohne Angabe einer konkret nach Datum festgelegten Fassung des in Bezug genommenen Tarifvertrags ist dynamisch zu verstehen, es sei denn, eindeutige Hinweise sprechen für eine statische Bezugnahme.