LAG Düsseldorf - Urteil vom 21.06.2013
10 Sa 206/13
Normen:
BGB § 307, BGB § 308, BGB § 309; AGBG § 23; BGB § 242; BGB § 305; BGB § 307; GG Art. 12;
Fundstellen:
EzA-SD 2013, 11
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 10.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2864/12

Vertragsklausel zur Rückzahlung von Ausbildungskosten - Bindungsdauer von zwei Jahren zulässig - Vereinbarung über die Rückzahlung eines neben der Ausbildungsvergütung gezahlten Zuschusses

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 206/13

DRsp Nr. 2013/18843

Vertragsklausel zur Rückzahlung von Ausbildungskosten – Bindungsdauer von zwei Jahren zulässig – Vereinbarung über die Rückzahlung eines neben der Ausbildungsvergütung gezahlten Zuschusses

Zur Zulässigkeit einer Vereinbarung über die Rückzahlung eines neben der Ausbildungsvergütung gezahlten Zuschusses im Falle der vorzeitigen Beendigung des im Anschluss an die Ausbildung fortgesetzten Arbeitsverhältnisses.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 10.01.2013 - 3 Ca 2864/12 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere Euro 4.622,15 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307, BGB § 308, BGB § 309; AGBG § 23; BGB § 242; BGB § 305; BGB § 307; GG Art. 12;

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch darüber, ob die Beklagte als ehemalige Arbeitnehmerin verpflichtet ist, der Klägerin einen sog. Ausbildungszuschuss in Höhe von 4.622,15 € zu erstatten, weil sie das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Bindungsfrist beendet hat.