LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.11.1996
10 Sa 566/96
Normen:
BGB §§ 276 339 340 611 Abs. 1 § 620 ;
Fundstellen:
DB 1997, 1572
LAGE § 620 BGB Kündigung vor Dienstantritt Nr. 1
Vorinstanzen:
ArbG Limburg, vom 09.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 684/95

Vertragsstrafe: Vereinbarung für den Fall der Nichtaufnahme der vereinbarten Tätigkeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.11.1996 - Aktenzeichen 10 Sa 566/96

DRsp Nr. 2001/15067

Vertragsstrafe: Vereinbarung für den Fall der Nichtaufnahme der vereinbarten Tätigkeit

Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall der Nichtaufnahme der vereinbarten Tätigkeit berechtigt für sich alleine jedenfalls dann nicht dazu anzunehmen, es entspreche dem mutmaßlichen Parteiwillen, die durch eine vor Arbeitsantritt ausgesprochene Kündigung in Lauf gesetzte Kündigungsfrist beginne erst mit dem für die Arbeitsaufnahme vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt, wenn alle Umstände im übrigen gegen einen derartigen Parteiwillen sprechen (Aufgabe der Kammerrechtsprechung, Urteil vom 18.6.1980 - 10 Sa 1030/79 = DB 1981, 532).

Normenkette:

BGB §§ 276 339 340 611 Abs. 1 § 620 ;
Vorinstanz: ArbG Limburg, vom 09.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 684/95
Fundstellen
DB 1997, 1572
LAGE § 620 BGB Kündigung vor Dienstantritt Nr. 1