LAG Hamm - Urteil vom 06.06.2019
17 Sa 46/19
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 138; BGB § 297; ProstG § 1; ProstG § 3; GewO § 109 Abs. 1; BGB § 611a S. 1;
Fundstellen:
DStR 2019, 2493
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 12.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 275/18

Vertragsvereinbarung als ScheingeschäftGeänderte Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Verträgen über ProstitutionsdienstleistungenLeistungswille des Schuldners als Voraussetzung des Annahmeverzuges des GläubigersZeugnisanspruch bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

LAG Hamm, Urteil vom 06.06.2019 - Aktenzeichen 17 Sa 46/19

DRsp Nr. 2019/11521

Vertragsvereinbarung als Scheingeschäft Geänderte Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Verträgen über Prostitutionsdienstleistungen Leistungswille des Schuldners als Voraussetzung des Annahmeverzuges des Gläubigers Zeugnisanspruch bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

Zahlungsansprüche und Zeugnisanspruch aus einem Scheinarbeitsvertrag, dem tatsächlich ein Prostitutionsvertrag (Sugar-Daddy-Verhältnis) zugrunde lag.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 12.09.2018 - 5 Ca 275/18 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, wie die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 460,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 01.03.2018 begehrt.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz trägt die Klägerin zu 61 %, die Beklagte zu 39 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 36 %, die Beklagte zu 64 %.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 138; BGB § 297; ProstG § 1; ProstG § 3; GewO § 109 Abs. 1; BGB § 611a S. 1;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5.