EuGH - Urteil vom 07.02.2002
Rs C-279/00
Normen:
EG Art. 49 Art. 56 ;

Vertragsverletzung - Freier Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr - Tätigkeit der Zeitarbeitsvermittlung

EuGH, Urteil vom 07.02.2002 - Aktenzeichen Rs C-279/00

DRsp Nr. 2002/16081

Vertragsverletzung - Freier Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr - Tätigkeit der Zeitarbeitsvermittlung

»Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 49 EG und 56 EG verstoßen, dass sie vorschreibt, dass in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Zeitarbeitsunternehmen ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung im Inland errichten und eine Sicherheit in Höhe von 700 Millionen ITL bei einem Kreditinstitut mit Sitz oder Zweigniederlassung im Inland stellen müssen.«

Normenkette:

EG Art. 49 Art. 56 ;

Gründe:

01 - 01 Prozessgeschichte/Sachverhalt

02 - 04 Die nationale Regelung

05 - 08 Vorprozessuales Verfahren

09 - 11 Vorbemerkung

12 - 26 Erforderlichkeit eines Sitzes oder einer Zweigniederlassung im Inland

27 - 30 Pflicht zur Stellung einer Sicherheit bei einem Kreditinstitut mit Sitz oder einer Zweigniederlassug im Inland

31 - 41 Pflicht zur Stellung einer Sicherheit

42 - 42 Kosten