EuGH - Urteil vom 04.12.1997
Rs C-207/96
Normen:
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf dieArbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) Art. 5 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1997, I-6869
EuZW 1998, 352
EWS 1998, 181
ZfSH/SGB 1998, 352

Vertragsverletzung - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Verbot der Nachtarbeit

EuGH, Urteil vom 04.12.1997 - Aktenzeichen Rs C-207/96

DRsp Nr. 2004/10479

Vertragsverletzung - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Verbot der Nachtarbeit

[Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik] 1. Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens soll das Vorverfahren dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben, sowohl seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen als auch seine Verteidigungsmittel gegenüber den Rügen der Kommission in zweckdienlicher Weise geltend zu machen. Folglich wird der Gegenstand einer Klage nach Artikel 169 durch das in diesem Artikel vorgesehene Vorverfahren eingegrenzt. Die Klage kann daher nicht auf andere als die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme angeführten Rügen gestützt werden; letztere muß eine zusammenhängende und ausführliche Darstellung der Gründe enthalten, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, daß der betreffende Mitgliedstaat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat. 2. Die Unvereinbarkeit von nationalem Recht mit den Gemeinschaftsvorschriften, auch soweit diese unmittelbar anwendbar sind, läßt sich letztlich nur durch verbindliche nationale Bestimmungen ausräumen, die denselben rechtlichen Rang haben wie die zu ändernden Bestimmungen.