EuGH - Urteil vom 07.03.2002
Rs C-145/99
Normen:
EG Art. 43 Art. 49 ; EG-Vertrag Art. 52 Art. 59 ; Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. 1989, L 19, S. 16);
Fundstellen:
DVBl 2002, 642
EWS 2002, 180
EuGRZ 2002, 149
ZAR 2002, 245

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 52 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG und 49 EG) - Richtlinie 89/48/EWG - Zugang zum Anwaltsberuf und Ausübung dieses Berufes

EuGH, Urteil vom 07.03.2002 - Aktenzeichen Rs C-145/99

DRsp Nr. 2002/16074

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 52 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG und 49 EG) - Richtlinie 89/48/EWG - Zugang zum Anwaltsberuf und Ausübung dieses Berufes

»Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 52 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG und 49 EG) sowie der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliessen, verstoßen, indem sie - unter Verstoß gegen Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) für Rechtsanwälte, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind und ihre Tätigkeit in Italien im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben, ein allgemeines Verbot aufrechterhält, in Italien über die zur Erbringung ihrer Dienstleistungen erforderliche Infrastruktur zu verfügen, - die Rechtsanwälte unter Verstoß gegen Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) verpflichtet, im Bezirk des Gerichts zu wohnen, in dessen Liste sie eingetragen sind, und - die Richtlinie 89/48 unvollständig umgesetzt hat, da es an einer Durchführungsregelung fehlt, die die Modalitäten der Eignungsprüfung für Rechtsanwälte aus anderen Mitgliedstaaten festlegt.«

Normenkette:

EG Art. 43 Art. 49 ; EG-Vertrag Art. 52 Art. 59 ;