EuGH - Urteil vom 24.10.2002
Rs C-455/00
Normen:
Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Art. kel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG(ABl. L 156, S. 14) Art. 9 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 ;

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 90/270/EWG - Schutz der Augen und des Sehvermögens der Arbeitnehmer - Spezielle Sehhilfen für die betreffende Arbeit - Unvollständige Umsetzung

EuGH, Urteil vom 24.10.2002 - Aktenzeichen Rs C-455/00

DRsp Nr. 2004/8481

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 90/270/EWG - Schutz der Augen und des Sehvermögens der Arbeitnehmer - Spezielle Sehhilfen für die betreffende Arbeit - Unvollständige Umsetzung

[Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik] Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) verstoßen, dass sie nicht die Voraussetzungen festgelegt hat, unter denen den betroffenen Arbeitnehmern spezielle Sehhilfen nach Maßgabe der ausgeübten Arbeit zur Verfügung zu stellen sind.

Normenkette:

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Art. kel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG(ABl. L 156, S. 14) Art. 9 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 ;

Gründe: