EuGH - Urteil vom 21.03.2002
Rs C-298/99
Normen:
EG Art. 49 ; EG-Vertrag Art. 59 ; Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung desNiederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 223, S. 15) in der Fassung der Richtlinie 86/17/EWG des Rates vom 27. Januar 1986 zur durch den Beitritt Portugals bedingten Änderung der Richtlinie 85/384 (ABl. L 27, S. 71,und - Berichtigung - L 87, S. 36) Art. 12 Art. 20 Art. 22 Art. 27 Art. 31 ;
Fundstellen:
NZBau 2002, 512

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/384/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur - Zugang zum Beruf des Architekten - Artikel 59 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 49 EG]

EuGH, Urteil vom 21.03.2002 - Aktenzeichen Rs C-298/99

DRsp Nr. 2002/16068

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/384/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur - Zugang zum Beruf des Architekten - Artikel 59 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 49 EG]

»Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 12, 22, 27 und 31 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr in der Fassung der Richtlinie 86/17/EWG des Rates vom 27. Januar 1986 zur durch den Beitritt Portugals bedingten Änderung der Richtlinie 85/384 sowie, was das in Artikel 9 Absatz 1 des Dekrets Nr. 129/92 vorgesehene Verbot angeht, aus Artikel 59 EG-Vertrag verstoßen, dass sie - nicht alle zur Umsetzung des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2, des Artikels 11 Buchstabe k siebter Gedankenstrich sowie des Artikels 14 der Richtlinie 85/384 erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, - nicht alle zur Umsetzung der automatischen Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen gemäß den Artikeln 2, 3, 7, 8 und 9 der Richtlinie 85/384 erforderlichen Maßnahmen erlassen hat,