EuGH - Urteil vom 07.02.2002
Rs C-5/00
Normen:
ArbSchG § 6 Abs. 1 ; ASiG § 2 Abs. 1 § 3 Abs. 1 § 5 Abs. 1 ; EG Art. 10 Art. 249 ; EG-Vertrag Art. 5 Art. 189 ; Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183, S. 1) Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a Art. 10 Abs. 3 Buchstabe a ; SGB VII § 15 Abs. 1, Abs. 4 ;
Fundstellen:
DVBl 2002, 571
EWS 2002, 242
NJW 2002, 2307
NZA 2002, 321

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 89/391/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit - Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und 10 Absatz 3 Buchstabe a - Pflicht des Arbeitgebers, über Dokumente zu verfügen, die eine Evaluierung der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit enthalten

EuGH, Urteil vom 07.02.2002 - Aktenzeichen Rs C-5/00

DRsp Nr. 2002/16083

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 89/391/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit - Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und 10 Absatz 3 Buchstabe a - Pflicht des Arbeitgebers, über Dokumente zu verfügen, die eine Evaluierung der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit enthalten

»Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 9 Absatz 1 Buchstabe a und 10 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie verstoßen, dass sie nicht sichergestellt hat, dass die von der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit vorgesehene Pflicht, über eine Evaluierung der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit zu verfügen, unter allen Umständen für Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten gilt.«

Normenkette:

ArbSchG § 6 Abs. 1 ; ASiG § 2 Abs. 1 § 3 Abs. 1 § 5 Abs. 1 ; EG Art. 10 Art. 249 ; EG-Vertrag Art. 5 Art. 189 ; Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183, S. 1) Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a Art. 10 Abs. 3 Buchstabe a ;