Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Art. kel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)(ABl. L 156, S. 14) Art. 11 Abs. 1 ;
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 90/270/EWG - Arbeitnehmerschutz - Arbeit an Bildschirmgeräten - Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes - Nichtumsetzung
EuGH, Urteil vom 30.09.2004 - Aktenzeichen Rs C-359/03
DRsp Nr. 2005/10350
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 90/270/EWG - Arbeitnehmerschutz - Arbeit an Bildschirmgeräten - Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes - Nichtumsetzung
[Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich]Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie vollständig nachzukommen.
Normenkette:
Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Art. kel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)(ABl. L 156, S. 14) Art. 11 Abs. 1 ;
Gründe:
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