EuGH - Urteil vom 16.05.2002
Rs C-232/99
Normen:
Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. L 165, S. 1) Art. 8 ;

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 93/16/EWG - Umsetzung der Artikel 8 und 18 - Zugang zur ergänzenden Weiterbildung für zuwandernde Ärzte, die im Aufnahmestaat auf der Grundlage eines nicht unter die automatische und unbedingte Anerkennung nach dieser Richtlinie fallenden fachärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen fachärztlichen Befähigungsnachweises eine Facharzttätigkeit ausüben wollen - Verpflichtung solcher Ärzte, in Spanien am allgemeinen Auswahlverfahren für den Zugang zur fachärztlichen Weiterbildung teilzunehmen - Mitgliedschaft in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Abrechnung ärztlicher Leistungen mit einem Versicherer

EuGH, Urteil vom 16.05.2002 - Aktenzeichen Rs C-232/99

DRsp Nr. 2002/16058

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 93/16/EWG - Umsetzung der Artikel 8 und 18 - Zugang zur ergänzenden Weiterbildung für zuwandernde Ärzte, die im Aufnahmestaat auf der Grundlage eines nicht unter die automatische und unbedingte Anerkennung nach dieser Richtlinie fallenden fachärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen fachärztlichen Befähigungsnachweises eine Facharzttätigkeit ausüben wollen - Verpflichtung solcher Ärzte, in Spanien am allgemeinen Auswahlverfahren für den Zugang zur fachärztlichen Weiterbildung teilzunehmen - Mitgliedschaft in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Abrechnung ärztlicher Leistungen mit einem Versicherer

»Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise verstoßen, dass es Artikel 8 dieser Richtlinie nicht innerhalb der festgesetzten Frist ordnungsgemäß umgesetzt hat.«

Normenkette: