EuGH - Urteil vom 28.10.2004
Rs C-357/03
Normen:
Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Art. kels 16 Absatz 1 der Richtlinie89/391/EWG - ABl. L 131, S. 11) Art. 14 Abs. 1 ;

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 98/24/EG - Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer - Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit - Nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist im gesamten Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats erfolgte Umsetzung

EuGH, Urteil vom 28.10.2004 - Aktenzeichen Rs C-357/03

DRsp Nr. 2005/10337

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 98/24/EG - Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer - Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit - Nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist im gesamten Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats erfolgte Umsetzung

[Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich] Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie vollständig nachzukommen.

Normenkette:

Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Art. kels 16 Absatz 1 der Richtlinie89/391/EWG - ABl. L 131, S. 11) Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe: