EuGH - Urteil vom 14.09.2004
Rs C-168/03
Normen:
Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Art. kels 16 Absatz 1 derRichtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 393, S. 13) in der durch die Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995 (ABl. L 335, S. 28) geänderten Fassung Art. 4 Abs. 1 Buchst b ;
Fundstellen:
EuZW 2004, 728

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 89/655/EWG und 95/63/EG - Mangelhafte Umsetzung - Zusätzlicher Anpassungszeitraum

EuGH, Urteil vom 14.09.2004 - Aktenzeichen Rs C-168/03

DRsp Nr. 2005/10355

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 89/655/EWG und 95/63/EG - Mangelhafte Umsetzung - Zusätzlicher Anpassungszeitraum

[Kommission der Europäischen Gemeinschaften, gegen Königreich Spanien] Das Königreich Spanien hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) in der durch die Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995 geänderten Fassung verstoßen, indem es in Absatz 1 der einzigen Übergangsvorschrift des Königlichen Dekrets Nr. 1215/1997 vom 18. Juli 1997 zur Festlegung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer einen zusätzlichen Anpassungszeitraum für die Arbeitsmittel vorgesehen hat, die den Arbeitnehmern schon vor dem 27. August 1997 im Unternehmen bzw. Betrieb zur Verfügung standen.

Normenkette: