EuGH - Urteil vom 13.06.2002
Rs C-286/01
Normen:
EG Art. 249 ; Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld(ABl. L 101, S. 24) Art. 32 ;
Fundstellen:
K&R 2002, 423

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Telekommunikationsbereich - Offener Netzzugang - Universaldienst

EuGH, Urteil vom 13.06.2002 - Aktenzeichen Rs C-286/01

DRsp Nr. 2002/16051

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Telekommunikationsbereich - Offener Netzzugang - Universaldienst

»Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 32 der Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt hat, um dieser Richtlinie, insbesondere Artikel 6 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 10, 21 und 26, nachzukommen.«

Normenkette:

EG Art. 249 ; Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld(ABl. L 101, S. 24) Art. 32 ;

Gründe: