EuGH - Urteil vom 12.06.2003
Rs C-425/01
Normen:
Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183, S. 1) Art. 4 Art. 10 Art. 11 Art. 12 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 319

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unvollständige Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG - Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer

EuGH, Urteil vom 12.06.2003 - Aktenzeichen Rs C-425/01

DRsp Nr. 2004/8296

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unvollständige Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG - Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer

[Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik] Die portugiesische Regelung genügt den Anforderungen der Richtlinie 89/391, da sie die wesentlichen Fragen hinsichtlich der Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz regelt und damit den Arbeitnehmern die Wahl ihrer Vertreter ermöglicht und auch Vorschriften zum Schutz dieser Vertreter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben enthält.

Normenkette:

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183, S. 1) Art. 4 Art. 10 Art. 11 Art. 12 ;

Gründe:

[01] Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 26. Oktober 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage auf Feststellung erhoben, dass die Portugiesische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 4 und 10 bis 12 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183, S. 1) verstoßen hat.

Rechtlicher Rahmen