EuGH - Urteil vom 22.05.2003
Rs C-335/02
Normen:
EG Art. 10 Art. 249 ; Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183, S. 1) Art. 7 Abs. 8 ;

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unvollständige Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG - Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer

EuGH, Urteil vom 22.05.2003 - Aktenzeichen Rs C-335/02

DRsp Nr. 2004/8385

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unvollständige Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG - Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer

[Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg] Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 8 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit verstoßen, dass es nicht die erforderlichen Fähigkeiten und Eignungen derjenigen Personen festgelegt hat, die mit Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren betraut sind.

Normenkette:

EG Art. 10 Art. 249 ; Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183, S. 1) Art. 7 Abs. 8 ;

Gründe: