EuGH - Urteil vom 11.06.2009
Rs. C-561/07
Normen:
Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, S. 16)Art. 3; Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, S. 16)Art. 4;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Vertragsverletzung wegen teilweiser Nichtumsetzung einer Richtlinie; Ausschluss der Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer bei Übergang von Unternehmen in einer Krisensituation) - [Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik]

EuGH, Urteil vom 11.06.2009 - Aktenzeichen Rs. C-561/07

DRsp Nr. 2009/14455

Vertragsverletzung wegen teilweiser Nichtumsetzung einer Richtlinie; Ausschluss der Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer bei Übergang von Unternehmen in einer 'Krisensituation') - [Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik]

Ein Mitgliedstaat verletzt die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001, wenn er die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen für den Fall nicht gewährleistet, dass für das das Bestehen einer Krise festgestellt wurde.

Tenor:

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen verstoßen, dass sie Art. 47 Abs. 5 und 6 des Gesetzes Nr. 428 vom 29. Dezember 1990 für den Fall einer "Krise des Unternehmens" im Sinne von Art. 2 Abs. 5 Buchst. c des Gesetzes Nr. 675 vom 12. August 1977 in der Weise beibehalten hat, dass die den Arbeitnehmern in Art. 3 Abs. 1, 3 und 4 sowie Art. 4 dieser Richtlinie zuerkannten Ansprüche beim Übergang eines Unternehmens, für das das Bestehen einer Krise festgestellt wurde, nicht gewährleistet sind.