LSG Hessen - Urteil vom 10.04.2006
L 9 AL 163/05
Normen:
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 ; SGB III § 136 Abs. 3 § 137 Abs. 3 S. 1 § 330 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 27.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 AL 64/04

Vertrauensschutz bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes

LSG Hessen, Urteil vom 10.04.2006 - Aktenzeichen L 9 AL 163/05

DRsp Nr. 2007/20207

Vertrauensschutz bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes

Der durch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt Begünstigte kann sich nicht auf Vertrauen berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Einem 34 Jahre alten Handwerksmeister ist eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen, wenn er eine Leistungserhöhung um mehr als 60% gegenüber dem vorherigen Leistungsbezug bei im Übrigen wesentlich unverändert gebliebenen Verhältnissen nicht bemerkt hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 ; SGB III § 136 Abs. 3 § 137 Abs. 3 S. 1 § 330 Abs. 2 ;
Vorinstanz: SG Marburg, vom 27.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 AL 64/04