BSG - Beschluss vom 11.08.2020
B 8 SO 56/20 S
Normen:
SGG § 72;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 15.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 SO 53/20 B
SG Berlin, vom 12.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 212 SO 619/19

Vertreterbestellung für eine prozessunfähige ParteiAblehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

BSG, Beschluss vom 11.08.2020 - Aktenzeichen B 8 SO 56/20 S

DRsp Nr. 2020/13690

Vertreterbestellung für eine prozessunfähige Partei Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juli 2020 - L 15 SO 53/20 B - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 72;

Gründe

I

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 12.2.2020 (Bestellung eines besonderen Vertreters) zurückgewiesen und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt (Beschluss vom 15.7.2020). Dagegen hat der Kläger mit einem am 1.8.2020 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben vom 27.7.2020 "Beschwerde und alle Rechtsmittel" eingelegt; außerdem hat er beantragt, ihm PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für dieses Verfahren zu bewilligen.

II