BAG - Urteil vom 02.06.2010
7 AZR 136/09
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 3; TzBfG § 17 S. 1;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 71
ArbRB 2010, 297
AuR 2010, 441
BAGE 134, 339
DB 2010, 2810
EBE/BAG 2010, 142
NJW 2010, 3675
NZA 2010, 1172
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 17.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 36/08
ArbG Stuttgart, vom 30.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 2238/07

Vertretung als sonstiger Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses; Ernsthafte und absehbare Berufung auf eine Wiedereinstellungszusage durch den Vertretenen

BAG, Urteil vom 02.06.2010 - Aktenzeichen 7 AZR 136/09

DRsp Nr. 2010/14143

Vertretung als sonstiger Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses; Ernsthafte und absehbare Berufung auf eine Wiedereinstellungszusage durch den Vertretenen

Die mit einer Wiedereinstellungszusage eingegangene Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer kann als sonstiger, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 8 TzBfG nicht genannter Sachgrund iSv. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem anderen Arbeitnehmer rechtfertigen, wenn nach dem Inhalt der Wiedereinstellungszusage mit der Geltendmachung des Wiedereinstellungsanspruchs in absehbarer Zeit ernsthaft zu rechnen ist und die befristete Einstellung einer Ersatzkraft geeignet ist, eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Fall der Wiedereinstellung des ausgeschiedenen Arbeitnehmers freizuhalten. Orientierungssätze: 1. Eine Befristungskontrollklage kann bereits längere Zeit vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit erhoben werden. 2. Der Sachgrund der Vertretung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG setzt voraus, dass der zu Vertretende während der Dauer der mit der Vertretungskraft vereinbarten Vertragslaufzeit (voraussichtlich) in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber steht.