BSG - Urteil vom 14.11.2013
B 9 SB 5/12 R
Normen:
RDG § 2 Abs. 1; RDG § 3; RDG § 5 Abs. 1 S. 1 bis 2; SGB X § 13 Abs. 5; SGB X § 13 Abs. 6;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 656
BSGE 115, 18
BSGE 2015, 18
DB 2014, 15
DStR 2014, 483
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 25.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 SB 74/10
SG Lüneburg, vom 07.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SB 164/09

Vertretungsbefugnis eines Steuerberaters im Verwaltungsverfahren zur Feststellung des Grads der Behinderung im Schwerbehindertenrecht

BSG, Urteil vom 14.11.2013 - Aktenzeichen B 9 SB 5/12 R

DRsp Nr. 2014/1371

Vertretungsbefugnis eines Steuerberaters im Verwaltungsverfahren zur Feststellung des Grads der Behinderung im Schwerbehindertenrecht

1. Ein Steuerberater erbringt als Bevollmächtigter in Antragsverfahren zu Erstfeststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht bis zur Bescheiderteilung grundsätzlich keine Rechtsdienstleistungen. 2. In Widerspruchsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht ist ein Steuerberater (grundsätzlich) nicht befugt als Verfahrensbevollmächtigter aufzutreten.

Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. September 2012 und des Sozialgerichts Lüneburg vom 7. April 2010 geändert.

Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 15. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2009 insoweit rechtswidrig gewesen ist, als sich die Zurückweisung des Klägers als Bevollmächtigter in der Schwerbehindertenangelegenheit des Herrn B auch auf die Zeit bis zur Erteilung des Bescheides vom 25. Mai 2009 bezieht.

Im Übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird auf 309,40 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RDG § 2 Abs. 1; RDG § 3; RDG § 5 Abs. 1 S. 1 bis 2; SGB X § 13 Abs. 5; SGB X § 13 Abs. 6;

Gründe:

I