Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17. Februar 2016, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger aufgrund einer Telearbeitsvereinbarung berechtigt ist, an vier Wochentagen seine Arbeit in der eigenen Wohnung auszuüben.
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