LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.07.2019
14 Ta 257/19
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 25.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 638/19

Vertretungsbereitschaft des benannten Rechtsanwaltes

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.07.2019 - Aktenzeichen 14 Ta 257/19

DRsp Nr. 2020/1826

Vertretungsbereitschaft des benannten Rechtsanwaltes

Die Beiordnung eines Anwalts durch das Gericht erfordert die Darlegung des Antragstellers, dass er keinen zu seiner Vertretung bereiten Anwalt gefunden hat. Hierzu muss er auch darlegen, welche Versuche er unternommen hat und dass diese erfolglos waren.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. März 2019 -19 Ca 638/19- wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Kläger hat unter dem 31. Januar 2019 Klage auf die Erteilung verschiedener Arbeitspapiere erhoben und für diese Rechtsverfolgung Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung beantragt.

Mit Beschluss vom 25. März 2019, dem Kläger zugestellt am 28. März 2019, hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main den Antrag zurückgewiesen, weil der Kläger innerhalb der gesetzten Frist keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Akte gereicht hatte.

Mit Schreiben vom 1. April 2019 hat der Kläger gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt und gleichzeitig eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Akte gereicht.