LAG Niedersachsen - Urteil vom 11.05.2023
5 Sa 27/23
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2; TzBfG § 17; BGB § 166;
Fundstellen:
AuR 2023, 447
NZA-RR 2023, 413
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 23.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 81/22

Vertretungsfall als sachlicher Grund einer BefristungsabredeKein sachlicher Befristungsgrund bei Kenntnis der langdauernden Arbeitsunfähigkeit des befristet eingestellten VertretersWissensvertreter ohne Vertretungsmacht

LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.05.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 27/23

DRsp Nr. 2023/8732

Vertretungsfall als sachlicher Grund einer Befristungsabrede Kein sachlicher Befristungsgrund bei Kenntnis der langdauernden Arbeitsunfähigkeit des befristet eingestellten Vertreters Wissensvertreter ohne Vertretungsmacht

Weiß ein Arbeitgeber, dass ein befristet eingestellter Arbeitnehmer während der gesamten Vertragsdauer arbeitsunfähig sein wird, kann er die Befristung nicht mit dem Sachgrund der Vertretung rechtfertigen.

1. Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Teil des Sachgrunds ist eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs nach Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters. 2. Hat ein Niederlassungsleiter zwar keine Willenserklärung abgegeben und auch nicht im eigentlichen Sinne als Vertreter des Arbeitgebers gehandelt, ist sein Wissen dem Arbeitgeber jedoch als Wissensvertreter analog § 166 BGB zuzurechnen. Wissensvertreter ist derjenige, der ohne Vertretungsmacht eigenverantwortlich für den Geschäftsherrn handelt.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 23.11.2022 - 3 Ca 81/22 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der am 27.04.22 vereinbarten Befristung am 28.05.22 beendet ist.