LAG Hamm - Urteil vom 10.01.2005
7 Sa 1480/04
Normen:
BGB § 126 Abs. 1 ; HGB § 51 § 53 Abs. 2 § 74 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 428
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen - 6 (2) Ca 2664/03 - 30.06.2004,

Vertretungszusatz bei Unterzeichnung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbot für Kommanditgesellschaft durch nur einen Prokuristen

LAG Hamm, Urteil vom 10.01.2005 - Aktenzeichen 7 Sa 1480/04

DRsp Nr. 2005/9478

Vertretungszusatz bei Unterzeichnung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbot für Kommanditgesellschaft durch nur einen Prokuristen

»Soll ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für eine Kommanditgesellschaft "nur" durch einen Prokuristen unterschrieben werden, so wird das gesetzliche Schriftformerfordernis des § 74 Abs. 1 HGB i. V. m. § 126 Abs. 1 BGB nur über den Vertretungszusatz der §§ 51, 53 Abs. 2 HGB ("ppa") gewahrt.«

Normenkette:

BGB § 126 Abs. 1 ; HGB § 51 § 53 Abs. 2 § 74 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot rechtswirksam begründet wurde und ob der Beklagte nach beendetem Arbeitsverhältnis durch seine Tätigkeit bei der S6xxx-G1xxxx W2xxx GmbH K2xx Wettbewerb betreibt.