BAG - Beschluss vom 31.07.2019
9 AZM 9/19
Normen:
ArbGG § 11 Abs. 4; ArbGG § 72a; ArbGG § 77 S. 2;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 77 Nr. 14
AuR 2019, 486
BB 2019, 2164
EzA ArbGG 1979 § 77 Nr. 6
NZA 2020, 272
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 18.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 5/19
ArbG Hamburg, vom 18.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 216/18

Vertretungszwang für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen die Berufung verwerfenden Beschluss ohne Zulassung der Revisionsbeschwerde

BAG, Beschluss vom 31.07.2019 - Aktenzeichen 9 AZM 9/19

DRsp Nr. 2019/12730

Vertretungszwang für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen die Berufung verwerfenden Beschluss ohne Zulassung der Revisionsbeschwerde

Orientierungssatz: Die Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 77 Satz 2 ArbGG gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, der die Berufung verwirft, ohne die Revisionsbeschwerde zuzulassen, muss durch einen Rechtsanwalt oder einen der anderen in § 11 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 iVm. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG genannten Bevollmächtigten erfolgen. Eine Ausnahme vom Vertretungszwang nach § 11 Abs. 4 ArbGG ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht vorgesehen.

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 18. Februar 2019 - 4 Sa 5/19 - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 11 Abs. 4; ArbGG § 72a; ArbGG § 77 S. 2;

Gründe:

I. Die vom Kläger selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 77 Satz 2, § 72a ArbGG).