BSG - Beschluss vom 14.12.2018
B 13 R 305/18 B
Normen:
SGG § 160a ; EuRAG §§ 25 ff.;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 23.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 2092/16
SG Stuttgart, vom 25.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 3990/14

Vertretungszwang im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenNicht in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte aus EU-StaatenEinvernehmen mit einem Rechtsanwalt nach deutschem Recht

BSG, Beschluss vom 14.12.2018 - Aktenzeichen B 13 R 305/18 B

DRsp Nr. 2019/2333

Vertretungszwang im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Nicht in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte aus EU-Staaten Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt nach deutschem Recht

1. Für die Einlegung einer Beschwerde nach § 160a SGG zum BSG gilt grundsätzlich Anwaltszwang. 2. Auch vorübergehend als dienstleistende europäische Rechtsanwälte können die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes in Deutschland ausüben.3. In gerichtlichen Verfahren mit Anwaltszwang muss jedoch im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt nach deutschem Recht (Einvernehmensanwalt) gehandelt werden und das Einvernehmen ist bei Einlegung der Beschwerde schriftlich nachzuweisen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a ; EuRAG §§ 25 ff.;

Gründe:

Der Kläger hat mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 13.11.2018, eingegangen beim am 20.11.2018, "Einspruch" gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 23.10.2018 eingelegt und beantragt, dass "mein Einspruch angenommen wird. Dass das Urteil Nummer L des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, 9. Senat, annulliert und beseitigt wird und das Urteil Nummer S des Sozialgerichts Stuttgart, 2. Kammer, gilt".