BSG - Beschluss vom 18.07.2017
B 13 R 17/17 R
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 07.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 54/17
SG Düsseldorf, vom 12.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 577/16

Vertretungszwang vor dem BSG

BSG, Beschluss vom 18.07.2017 - Aktenzeichen B 13 R 17/17 R

DRsp Nr. 2017/13159

Vertretungszwang vor dem BSG

In dritter Instanz kann - anders als vor dem SG oder dem LSG - ein Rechtsmittel nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten formgerecht eingelegt werden.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe:

Der Kläger hat sich mit einem von ihm selbst verfassten und unterzeichneten, am 16.6.2017 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 12.6.2017 gegen das ihm am selben Tag zugestellte Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 7.4.2017 gewandt und ausgeführt, er lege "Widerspruch (Revision)" ein.

Da das LSG in dem genannten Urteil die Revision nicht zugelassen hat (vgl § 160 Abs 1 SGG), wäre vorliegend als Rechtsmittel allein die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig gewesen (§ 160 Abs 1 SGG). Ohne einen die Revision zulassenden Beschluss des BSG160a Abs 4 SGG) ist das vom Kläger gewählte Rechtsmittel der Revision nicht statthaft.