Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Düsseldorf vom 12.1.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit steht materiell-rechtlich die Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente des Klägers: Dabei geht es einerseits um die Absenkung des Zugangsfaktors bei Renteneintritt vor Vollendung des 60. Lebensjahres, andererseits um den Abschlag in Entgeltpunkten wegen eines durchgeführten Versorgungsausgleichs.
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