LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.04.2017
L 14 R 54/17
Normen:
SGG § 78 Abs. 2; SGG § 78 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 12.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 577/16

Rente wegen ErwerbsminderungAbsenkung des Zugangsfaktors bei Renteneintritt vor Vollendung des 60. LebensjahresAbschlag in Entgeltpunkten wegen eines durchgeführten VersorgungsausgleichsNicht durchgeführtes Vorverfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.04.2017 - Aktenzeichen L 14 R 54/17

DRsp Nr. 2017/11585

Rente wegen Erwerbsminderung Absenkung des Zugangsfaktors bei Renteneintritt vor Vollendung des 60. Lebensjahres Abschlag in Entgeltpunkten wegen eines durchgeführten Versorgungsausgleichs Nicht durchgeführtes Vorverfahren

Neben den allgemeinen Prozessvoraussetzungen erfordert die Regelung des über § 78 Abs. 2 SGG entsprechend anwendbaren § 78 Abs. 1 S. 1 SGG als besondere Prozessvoraussetzung für Verpflichtungsklagen die Durchführung des Vorverfahrens mit einer dieses abschließenden Verwaltungsentscheidung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Düsseldorf vom 12.1.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 78 Abs. 2; SGG § 78 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Im Streit steht materiell-rechtlich die Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente des Klägers: Dabei geht es einerseits um die Absenkung des Zugangsfaktors bei Renteneintritt vor Vollendung des 60. Lebensjahres, andererseits um den Abschlag in Entgeltpunkten wegen eines durchgeführten Versorgungsausgleichs.