LAG Hamm - Urteil vom 25.04.2019
18 Sa 95/19
Normen:
ZPO § 308 Abs. 1; 1. PflegeArbbV § 1 Abs. 3 S. 1; 1. PflegeArbbV § 2 Abs. 1; 1. PflegeArbbV § 4; 1. PflegeArbbV § 5; 2. PflegeArbbV § 2 Abs. 3 S. 4; 2. PflegeArbbV § 4; BGB § 134 ; BGB § 611a Abs. 2; MiLoG § 1; MiLoG § 24 Abs. 1; AEntG § 9 S. 3; AEntG § 11; AEntG § 13;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 22.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2853/17

Verurteilung zur Zahlung eines Bruttobetrages bei eingefordertem NettobetragUnwirksamkeit einer vertraglichen Ausschlussfrist wegen Verstoßes gegen höherrangiges RechtZulässige Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohnes durch RechtsverordnungTeilweise Anrechnung der Bereitschaftszeit als vergütungspflichtige Arbeitszeit in der 2. PflegeArbbV

LAG Hamm, Urteil vom 25.04.2019 - Aktenzeichen 18 Sa 95/19

DRsp Nr. 2019/10446

Verurteilung zur Zahlung eines Bruttobetrages bei eingefordertem Nettobetrag Unwirksamkeit einer vertraglichen Ausschlussfrist wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht Zulässige Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohnes durch Rechtsverordnung Teilweise Anrechnung der Bereitschaftszeit als vergütungspflichtige Arbeitszeit in der 2. PflegeArbbV

1. Die Ausschlussfrist gem. § 4 der 1. und 2. PflegeArbbV gilt auch dann, wenn die Parteien im Arbeitsvertrag vereinbart haben, dass "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis spätestens innerhalb eines Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses" schriftlich geltend gemacht werden müssen.2. § 2 Abs. 3 S. 4 der 2. PflegeArbbV vom 27.11.2014 (juris: PflegeArbbV 2), die vom 01.01.2015 bis zum 31.10.2017 galt, lässt es zu, dass geleistete Bereitschaftsdienstzeiten nur teilweise als vergütungspflichtige Arbeitszeit bewertet werden. Das verstößt für den Zeitraum bis zum 31.12.2016 nicht gegen § 1 MiLoG. Rechtsverordnungen, die auf Grundlage von § 11 des Arbeitnehmerentsendegesetzes erlassen worden sind, gehen gem. § 24 Abs. 1 MiLoG (in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung) bis zum 31.12.2016 dem MiLoG auch dann vor, wenn der gesetzliche Mindestlohn unterschritten wird. Bei der 2. PflegeArbbV handelt es sich um eine solche Rechtsverordnung.

Tenor