I.
Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.
Der einem Schwerbehinderten gleichgestellte Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung einer angemessenen Entschädigungsleistung, weil sie gegen das Benachteiligungsverbot gem. § 81 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX verstoßen habe.
Der Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 25.09.2004 auf eine von der Beklagten ausgeschriebene Stelle eines Stadtinspektors bzw. Stadtoberinspektors Fachbereich Jugend, Familie und Soziales mit der Besoldungsgruppe A 9/A 10
Die Beklagte sandte dem Kläger die eingereichten Bewerbungsunterlagen mit Schreiben vom 10.11.2004 zurück und teilte ihm mit, dass seine Bewerbung nicht in die engere Wahl genommen worden sei.
Der Kläger meint, die Beklagte habe ihn entgegen ihrer Verpflichtung nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.
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