LAG Hamm - Beschluss vom 06.10.2005
2 Ta 402/05
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3c ; VwGO § 40 Abs. 2 Satz 2 ; BRRG § 126 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 157
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 18.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 408/05

Verwaltungsrechtsweg bei Entschädigungsanspruch des schwerbehinderten Beamtenbewerbers wegen Benachteiligung

LAG Hamm, Beschluss vom 06.10.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 402/05

DRsp Nr. 2005/19976

Verwaltungsrechtsweg bei Entschädigungsanspruch des schwerbehinderten Beamtenbewerbers wegen Benachteiligung

»Für die Klage eines schwerbehinderten Menschen auf Zahlung einer Entschädigung gem. § 81 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX sind nicht die Arbeitsgerichte, sondern die Verwaltungsgerichte zuständig, wenn es um einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot bei der Bewerbung auf Einstellung als Beamter geht.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3c ; VwGO § 40 Abs. 2 Satz 2 ; BRRG § 126 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.

Der einem Schwerbehinderten gleichgestellte Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung einer angemessenen Entschädigungsleistung, weil sie gegen das Benachteiligungsverbot gem. § 81 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX verstoßen habe.

Der Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 25.09.2004 auf eine von der Beklagten ausgeschriebene Stelle eines Stadtinspektors bzw. Stadtoberinspektors Fachbereich Jugend, Familie und Soziales mit der Besoldungsgruppe A 9/A 10 BBesG.

Die Beklagte sandte dem Kläger die eingereichten Bewerbungsunterlagen mit Schreiben vom 10.11.2004 zurück und teilte ihm mit, dass seine Bewerbung nicht in die engere Wahl genommen worden sei.

Der Kläger meint, die Beklagte habe ihn entgegen ihrer Verpflichtung nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.