LAG Köln - Urteil vom 16.10.2013
11 Sa 345/13
Normen:
BGB § 126; BGB § 615 S. 1; BGB § 293; BGB § 295 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4331/12

Verwendung des Wortes KündigungFormnichtigkeit einer KündigungBerufen auf eine Formnichtigkeit

LAG Köln, Urteil vom 16.10.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 345/13

DRsp Nr. 2014/5369

Verwendung des Wortes Kündigung Formnichtigkeit einer Kündigung Berufen auf eine Formnichtigkeit

Das Berufen auf eine Formnichtigkeit einer Kündigung kann nach § 242 BGB unbeachtlich sein, wenn der Erklärungsgegner einen besonderen Grund hatte, auf die Gültigkeit der Erklärung trotz des Formmangels zu vertrauen und der Erklärende sich mit der Berufung den Formmangel zu seinem eigenen vorhergehenden Verhalten in Widerspruch setzt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.02.2013 - 3 Ca 4331/12 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 14.05.2012 zum 31.07.2012 beendet wurde.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 319,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2012 zu zahlen.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 386,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2012 zu zahlen.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 386,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2012 zu zahlen.

5.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin

zu 30 %, die Beklagte zu 70 %.