BVerwG - Beschluss vom 28.12.2022
5 B 7.22
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 44d Abs. 5;
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 23.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 4/20

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die Darlegung eines grundsätzlichen Klärungsbedarfs

BVerwG, Beschluss vom 28.12.2022 - Aktenzeichen 5 B 7.22

DRsp Nr. 2023/4069

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die Darlegung eines grundsätzlichen Klärungsbedarfs

1. Eine Rechtsfrage, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt oder auf die diese nicht entscheidend abgehoben hat, kann regelmäßig mangels Klärungsfähigkeit nicht die Zulassung der Revision zur Folge haben. Eine Ausnahme hiervon greift nur ein, wenn die Beschwerde schlüssig darlegt, dass sich eine der Fragen in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich stellen wird.2. Der Umstand allein, dass es zu einer aufgeworfenen Rechtsfrage noch keine Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt, verleiht einer Rechtssache nicht grundsätzliche Bedeutung.3. Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeitmuss sich die Beschwerde substantiiert damit auseinandersetzen, dass und warum sich die aufgeworfene Frage nicht unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lässt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Februar 2022 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 44d Abs. 5;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.