BSG - Beschluss vom 22.11.2023
B 9 SB 18/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 29.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 SB 284/18
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 12.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 SB 34/21

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig; Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und B (Berechtigung für eine ständige Begleitung)

BSG, Beschluss vom 22.11.2023 - Aktenzeichen B 9 SB 18/23 B

DRsp Nr. 2024/26

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig; Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und B (Berechtigung für eine ständige Begleitung)

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

I

In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit hat das LSG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und B (Berechtigung für eine ständige Begleitung) verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt und mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Rechtsfehlerhaftigkeit des Urteils sowie einer Divergenz begründet.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Der Kläger hat die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der danach vorgeschriebenen Weise dargetan.