LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 12.05.2023
L 5 SB 34/21
Normen:
SGB IX § 152 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 152 Abs. 4; SGB IX § 228 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 29.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 SB 284/18

Feststellung der Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und B (Berechtigung für eine ständige Begleitung)

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.05.2023 - Aktenzeichen L 5 SB 34/21

DRsp Nr. 2024/1382

Feststellung der Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und B (Berechtigung für eine ständige Begleitung)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 29. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 152 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 152 Abs. 4; SGB IX § 228 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung der Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und B (Berechtigung für eine ständige Begleitung). Festgestellt ist nach Teilanerkenntnis im Klageverfahren ein Grad der Behinderung (GdB) von 70.

Der Beklagte hatte bei dem 1985 geborenen Kläger mit Bescheid vom 8. Januar 2015 einen GdB von 50 wegen eines psychischen Leidens mit funktionellen Störungen festgestellt.