Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 29. Januar 2021 wird zurückgewiesen.
Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Feststellung der Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und B (Berechtigung für eine ständige Begleitung). Festgestellt ist nach Teilanerkenntnis im Klageverfahren ein Grad der Behinderung (GdB) von 70.
Der Beklagte hatte bei dem 1985 geborenen Kläger mit Bescheid vom 8. Januar 2015 einen GdB von 50 wegen eines psychischen Leidens mit funktionellen Störungen festgestellt.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|