BSG - Beschluss vom 16.11.2022
B 5 R 115/22 AR
Normen:
SGG § 73 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
BSG, vom 05.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 94/22
LSG Bayern, vom 10.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 159/21
SG Nürnberg, vom 09.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 595/20

Verwerfung eines AblehnungsgesuchsVertretungszwang vor dem BSG

BSG, Beschluss vom 16.11.2022 - Aktenzeichen B 5 R 115/22 AR

DRsp Nr. 2023/956

Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs Vertretungszwang vor dem BSG

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Die Rechtsschutzgesuche des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 5. Oktober 2022 - B 5 R 94/22 AR - werden als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 S. 1;

Gründe

Mit Beschluss vom 5.10.2022 hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen LSG vom 10.8.2022 als unzulässig verworfen. Der Kläger hat sich nach Zustellung des Senatsbeschlusses am 24.10.2022 mit weiteren Schreiben, unter anderem vom 24.10.2022 und 31.10.2022 erneut an das BSG gewandt.

Der Senat kann in der vorliegenden Besetzung trotz des Ablehnungsgesuchs des Klägers entscheiden. Das pauschale Vorbringen des Klägers "Die Richter, natürliche Personen, erwecken den Eindruck der Befangenheit" ist offensichtlich unzulässig (vgl dazu BSG Beschluss vom 27.2.2019 - B 5 R 11/19 S - juris RdNr 2 und zuletzt BVerfG Beschluss vom 8.8.2022 - 1 BvR 850/21 - juris RdNr 1).