OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.05.2017
12 U 138/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 386/12

Verwertbarkeit eines auf der Mikroverfilmung der Behandlungsunterlagen eines Krankenhauses beruhenden Sachverständigengutachtens im Arzthaftungsprozess

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.05.2017 - Aktenzeichen 12 U 138/16

DRsp Nr. 2018/10288

Verwertbarkeit eines auf der Mikroverfilmung der Behandlungsunterlagen eines Krankenhauses beruhenden Sachverständigengutachtens im Arzthaftungsprozess

Der Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens im Arzthaftungsprozess steht nicht entgegen, dass der Sachverständige nicht die Original-Behandlungsunterlagen in Papierform ausgewertet hat, sondern deren Mikroverfilmung.

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 286;

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einer Behandlung im Hause der Beklagten zu 2. im Zeitraum vom 02.12. bis 08.12.2009. Die Klägerin rügt Behandlungs- und Aufklärungsfehler. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt erster Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.