OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.08.2017
12 U 138/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 12.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 386/12

Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens im ArzthaftungsprozessAnforderungen an die Dokumentation in einem Krankenhaus

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.08.2017 - Aktenzeichen 12 U 138/16

DRsp Nr. 2018/10289

Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens im Arzthaftungsprozess Anforderungen an die Dokumentation in einem Krankenhaus

1. Der Krankenhausträger ist gehalten, Unterlagen zu sichern, die Auskünfte über das Behandlungsgeschehen geben. Dies kann auch durch Mikroverfilmung geschehen. 2. Ein im Arzthaftungsprozess erstattetes Sachverständigengutachten ist daher verwertbar, wenn es sich zwar nicht auf die Originalbehandlungsunterlagen, aber auf vom Krankenhausträger mikroverfilmte Unterlagen stützt.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Mai 2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 14 O 386/12, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611; ZPO § 286;

Gründe:

I.