BVerwG - Urteil vom 28.09.2022
2 A 17.21
Normen:
AGG § 3 Abs. 4; BBG § 61 Abs. 1 S. 3; BDG § 9; BDG § 17 Abs. 1 S. 1; BDG § 24 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BDG § 34 Abs. 2; BDG § 52 Abs. 1; BDG § 56 S. 1;
Fundstellen:
D_V 2023, 561
NVwZ 2023, 760
NVwZ-RR 2023, 497

Verwertung schriftlicher Zeugenaussagen im behördlichen Disziplinarverfahren; Verpflichtung zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten; Unterlassung von Äußerungen mit einer sexuellen Konnotation durch Beamte im Dienst und im Dienstgebäude

BVerwG, Urteil vom 28.09.2022 - Aktenzeichen 2 A 17.21

DRsp Nr. 2023/4341

Verwertung schriftlicher Zeugenaussagen im behördlichen Disziplinarverfahren; Verpflichtung zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten; Unterlassung von Äußerungen mit einer sexuellen Konnotation durch Beamte im Dienst und im Dienstgebäude

1. Die Verwertung schriftlicher Zeugenaussagen im behördlichen Disziplinarverfahren nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BDG begründet keinen Verfahrensmangel. Sofern die Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Zweifel stehen, bildet eine nur auf schriftlichen Äußerungen beruhende Zeugenaussage aber keine hinreichende Tatsachengrundlage für eine fehlerfreie Beweiswürdigung.2. Aus der Verpflichtung zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG folgt, dass sich Beamte anderen Beschäftigten gegenüber korrekt und kollegial verhalten und den Betriebsfrieden wahren müssen. Äußerungen mit einer sexuellen Konnotation haben Beamte im Dienst und im Dienstgebäude zu unterlassen.

Tenor

Der Beklagte wird in das Amt eines Oberregierungsrates (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) zurückgestuft.

Eine Beförderung ist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung möglich.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AGG § 3 Abs. 4; BBG § 61 Abs. 1 S. 3; BDG § 9; BDG § 17 Abs. 1 S. 1; BDG § 24 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BDG § 34 Abs. 2; BDG § 52 Abs. 1; § S. 1;