BAG - Urteil vom 28.10.2010
8 AZR 546/09
Normen:
ZPO § 139; ZPO § 291; GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 823;
Fundstellen:
ZA-RR 2011, 378
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 13.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 112/08
ArbG Schwerin, vom 29.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 293/07

Verwertung von offenkundigen oder gerichtskundigen Tatsachen; Hinweispflicht und Anspruch auf rechtliches Gehör; Überprüfung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme von Mobbing

BAG, Urteil vom 28.10.2010 - Aktenzeichen 8 AZR 546/09

DRsp Nr. 2011/3580

Verwertung von offenkundigen oder gerichtskundigen Tatsachen; Hinweispflicht und Anspruch auf rechtliches Gehör; Überprüfung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme von Mobbing

1. Es verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn das Gericht einen Sachverhalt vor dem Hintergrund seines "Erfahrungshorizonts" beurteilt, ohne diesen den Parteien zuvor darzulegen und gem. § 139 ZPO darauf hinzuweisen. 2. Bei der Frage ob bereits festgestellte Persönlichkeitsverletzung in Addition zu einer weiteren derartigen Rechtsverletzung eine den Anspruch auf Schmerzensgeld rechtfertigende schwer Persönlichkeitsverletzung darstellt, muss - wenn sie in der Anbringung eines Vermerks durch den Vorgesetzen auf einer Ausarbeitung des Arbeitnehmers liegt - festgestellt werden, ob derartige Vermerke in der Dienststelle des Arbeitnehmers üblich sind.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 2009 - 5 Sa 112/08 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 139; ZPO § 291; GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 823;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche, die der Kläger wegen "Mobbings" geltend macht.