Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
I.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil der Kläger bei formell und inhaltlich ordnungsgemäßer Belehrung dem Vertrag nicht mehr wirksam widersprechen konnte. Zudem ist das Widerspruchsrecht auch aus anderen Gründen verwirkt.
Die Einwendungen des Klägers, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründung (Bl. 51 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz [im Folgenden: eGA II-33 ff.]) verwiesen wird, greifen nicht durch.
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