OLG Hamm - Beschluss vom 07.08.2020
20 U 66/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 115 O 130/19

Verwirkter Widerspruch gegen einen LebensversicherungsvertragWirkung eines Versicherungsnehmerwechsels

OLG Hamm, Beschluss vom 07.08.2020 - Aktenzeichen 20 U 66/20

DRsp Nr. 2021/13802

Verwirkter Widerspruch gegen einen Lebensversicherungsvertrag Wirkung eines Versicherungsnehmerwechsels

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 242;

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil der Kläger bei formell und inhaltlich ordnungsgemäßer Belehrung dem Vertrag nicht mehr wirksam widersprechen konnte. Zudem ist das Widerspruchsrecht auch aus anderen Gründen verwirkt.

Die Einwendungen des Klägers, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründung (Bl. 51 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz [im Folgenden: eGA II-33 ff.]) verwiesen wird, greifen nicht durch.