BAG - Urteil vom 06.11.1997
2 AZR 162/97
Normen:
BGB § 123, § 124, § 142, § 242 ;
Fundstellen:
AP Nr. 45 zu § 242 BGB Verwirkung
DB 1998, 521
NJW 1998, 2694
NZA 1998, 374
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 14.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1853/95
LAG Köln, vom 08.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 516/96

Verwirkung

BAG, Urteil vom 06.11.1997 - Aktenzeichen 2 AZR 162/97

DRsp Nr. 1998/1949

Verwirkung

»1. Hat der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung seitens des Arbeitgebers nach § 123 BGB wirksam angefochten, so kann das Recht des Arbeitnehmers, die Nichtigkeit des Aufhebungsvertrages klageweise geltend zu machen, im Hinblick auf den eigenen Verstoß des Arbeitgebers gegen Treu und Glauben nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen verwirken. 2. Bei der Prüfung des erforderlichen Zeitmoments ist zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber dem Bedrohten schon für die Anfechtung in § 124 BGB eine Überlegungsfrist von einem Jahr einräumt. Der Drohende muß sich deshalb nach Treu und Glauben regelmäßig damit abfinden, daß der Bedrohte die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts auch noch einige Monate nach der Anfechtung und Klageandrohung klageweise geltend macht.«

Normenkette:

BGB § 123, § 124, § 142, § 242 ;

Tatbestand: