BAG - Urteil vom 25.11.2010
2 AZR 323/09
Normen:
KSchG § 4 Satz 1; BGB § 242; ArbGG § 54 Abs. 5; ArbGG § 61a; ZPO § 269 Abs. 3;
Fundstellen:
DB 2011, 1172
NJW 2011, 1833
NZA 2011, 821
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 18.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 6803/06
LAG München, vom 10.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 892/08

Verwirkung der Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Kündigung im Kündigungsschutzprozess; Ruhen des Verfahrens; Zeit- und Umstandsmoment

BAG, Urteil vom 25.11.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 323/09

DRsp Nr. 2011/9077

Verwirkung der Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Kündigung im Kündigungsschutzprozess; Ruhen des Verfahrens; Zeit- und Umstandsmoment

Orientierungssätze: 1. Für ein "Verhandeln" iSv. § 54 Abs. 5 ArbGG reicht es aus, dass eine dem Zweck der Güteverhandlung entsprechende Erörterung stattgefunden hat. War dies der Fall, wird die Fiktion der Klagerücknahme nicht dadurch ausgelöst, dass zunächst die Entwicklung eines vom Arbeitnehmer begründeten neuen Arbeitsverhältnisses abgewartet werden soll, das Kündigungsschutzverfahren deshalb "terminlos" gestellt und länger als sechs Monate nicht betrieben wird. 2. Die Verwirkung beschränkt sich nicht auf materiell-rechtliche Rechtspositionen des Berechtigten. Die Möglichkeit, die Unwirksamkeit einer Kündigung gerichtlich geltend zu machen, ist ein eigenständiges Recht, das verwirken kann. Das gilt auch für die Befugnis zur Fortsetzung eines bereits rechtshängigen Verfahrens, das längere Zeit nicht betrieben wurde.