KG - Urteil vom 05.12.2018
26 U 158/17
Normen:
BGB § 242; ZPO § 767 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 348/16

Verwirkung der Inanspruchnahme aus einer Mithaftübernahme für Darlehensverbindlichkeiten des ehemaligen Lebensgefährten der Schuldnerin

KG, Urteil vom 05.12.2018 - Aktenzeichen 26 U 158/17

DRsp Nr. 2019/896

Verwirkung der Inanspruchnahme aus einer Mithaftübernahme für Darlehensverbindlichkeiten des ehemaligen Lebensgefährten der Schuldnerin

Zur Frage des sog. Umstandsmomentes der Verwirkung (§ 242 BGB).

Eine Bank ist nicht aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verwirkung gehindert, die ehemalige Lebensgefährtin eines Darlehensnehmers aus einer Mitschuldübernahme in Anspruch zu nehmen, wenn sie dieser zwar die Entlassung aus der Mithaftübernahme zugesagt hat, diese aber nicht vollzogen worden ist und die Mithaftende nicht darlegt, dass sie sich wirtschaftlich in schützenswerter Weise darauf eingerichtet hat, nicht mehr aus der Mithaftübernahme in Anspruch genommen zu werden.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Oktober 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 37 des Landgerichts Berlin - 37 O 348/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus beiden Urteilen vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 242; ZPO § 767 Abs. 1;

Gründe:

I.