BVerwG - Urteil vom 30.08.2018
2 C 10.17
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; GG Art. 33 Abs. 2; BeamtStG § 9; BGB § 242; VwGO § 58 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 163, 36
DÖV 2019, 114
NVwZ 2018, 1866
ZBR 2019, 198
Vorinstanzen:
VG Weimar, vom 29.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 663/15
OVG Thüringen, vom 28.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen KO

Verwirkung des Anfechtungsrechts im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit; Nichtberücksichtigung eines Beamten in einem Beförderungsverfahren; Anfechtung der Ernennung des ausgewählten Beamten

BVerwG, Urteil vom 30.08.2018 - Aktenzeichen 2 C 10.17

DRsp Nr. 2018/17971

Verwirkung des Anfechtungsrechts im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit; Nichtberücksichtigung eines Beamten in einem Beförderungsverfahren; Anfechtung der Ernennung des ausgewählten Beamten

1. Das Recht des in einem Beförderungsverfahren nicht berücksichtigten Beamten, eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs durch Anfechtung der Ernennung des ausgewählten Beamten geltend zu machen, unterliegt der Verwirkung (Fallkonstellation des ausnahmsweise eröffneten nachgehenden Primärrechtsschutzes wegen Verhinderung oder Unmöglichkeit vorherigen Eilrechtsschutzes, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 29 ff.).2. Eine Verwirkung kann anzunehmen sein, wenn der Beamte hinreichende Kenntnis vom Umstand regelmäßig stattfindender Beförderungen in seinem Verwaltungsbereich hatte (Anstoßwirkung). Der positiven Kenntnis steht es gleich, wenn sich ihm eine solche Kenntnis hätte aufdrängen müssen und er etwa fehlendes Wissen über nähere Einzelheiten des Beförderungsverfahrens durch einfache Nachfrage beim Dienstherrn oder beim Personalrat hätte erlangen können.3. Die zeitliche Grenze, ab der das Anfechtungsrecht in derartigen Fallkonstellationen verwirkt sein kann, ist in Anlehnung an die gesetzliche Wertung in § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO regelmäßig mit einem Jahr ab der jeweiligen Ernennung anzusetzen.

Tenor