OLG Stuttgart - Urteil vom 02.04.2019
6 U 96/16
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 355 Abs. 2 S. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 07.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 420/15

Verwirkung des Rechts auf Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung

OLG Stuttgart, Urteil vom 02.04.2019 - Aktenzeichen 6 U 96/16

DRsp Nr. 2019/8180

Verwirkung des Rechts auf Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung

Das Recht auf Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung ist wegen illoyal verspäteter Geltendmachung verwirkt, wenn der Vertrag auf Wunsch des Verbrauchers vorzeitig beendet und vollständig abgewickelt worden ist. Das gilt auch dann, wenn der Darlehensgeber davon ausging oder ausgehen musste, dass der Darlehensnehmer von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis hatte.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 7.4.2016 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens:

- bis zum Urteil vom 24.1.2017: bis 65.000,00 €
- nach Zurückverweisung: 11.322,76 €

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 355 Abs. 2 S. 1; BGB § 242;

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs.2, 313a Abs.1 S.1 ZPO abgesehen.