Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Darlehensvertrag mit der Endnummer - 876 betreffend zum Nachteil der Klägerin erkannt hat.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Parteien streiten in dritter Instanz noch um die Frage, ob das Recht der Beklagten auf Widerruf ihrer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen verwirkt ist.
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