BGH - Urteil vom 14.01.2020
XI ZR 401/18
Normen:
BGB § 242;
Fundstellen:
ZIP 2020, 550
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 22.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 271/16
OLG Karlsruhe, vom 26.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 233/16

Verwirkung des Rechts auf Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen

BGH, Urteil vom 14.01.2020 - Aktenzeichen XI ZR 401/18

DRsp Nr. 2020/2536

Verwirkung des Rechts auf Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen

Dem Rückgewähranspruch des Darlehensnehmers aus der Sicherungsabrede haftet die für den Fall des Widerrufs auflösende Rechtsbedingung einer Revalutierung an. Beendet der Darlehensgeber trotz der Möglichkeit der Revalutierung durch Rückgewähr der Sicherheit den Sicherungsvertrag, kann darin die Ausübung beachtlichen Vertrauens im Sinne des § 242 BGB liegen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Darlehensvertrag mit der Endnummer - 876 betreffend zum Nachteil der Klägerin erkannt hat.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 242;

Tatbestand

Die Parteien streiten in dritter Instanz noch um die Frage, ob das Recht der Beklagten auf Widerruf ihrer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen verwirkt ist.