OLG Stuttgart - Beschluss vom 06.09.2019
6 U 255/18
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 492; BGB a.F. § 495; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 14.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 421/17

Verwirkung des Rechts auf Widerruf der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.09.2019 - Aktenzeichen 6 U 255/18

DRsp Nr. 2021/304

Verwirkung des Rechts auf Widerruf der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung

Das Recht des Verbrauchers, seine zum Abschluss eines Darlehensvertrages führende Willenserklärung zu widerrufen, ist verwirkt, wenn der Widerruf mehr als 3 1/2 Jahre nach vorzeitiger, auf Wunsch des Verbrauchers erfolgter vollständiger Rückführung des Darlehens erfolgt.

Tenor

1.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.9.2019 wird aufgehoben.

2.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.9.2019 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert auf bis 95.000 Euro festzusetzen.

3.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 27.9.2019.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 492; BGB a.F. § 495; BGB § 242;

Gründe

I.

Die zulässige Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Einem bei Abgabe der Widerrufserklärung im Jahr 2018 möglicherweise noch bestehenden Widerrufsrecht des Klägers steht jedenfalls der Einwand der Verwirkung entgegen.

1.