OLG Hamm - Urteil vom 14.11.2017
19 U 21/17
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2 a.F.; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 158/16

Verwirkung des Rechts auf Widerruf der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung

OLG Hamm, Urteil vom 14.11.2017 - Aktenzeichen 19 U 21/17

DRsp Nr. 2018/724

Verwirkung des Rechts auf Widerruf der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung

Das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment hinsichtlich des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages ist erfüllt, wenn seit dem Abschluss von insgesamt drei Verträgen etwas mehr als zehn Jahre vergangen sind und alle drei Darlehen weit vor Ablauf der vertraglichen Laufzeit vollständig zurück geführt wurden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.12.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (Az.: 4 O 158/16) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 44.514,88 €.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2 a.F.; BGB § 242;

Gründe

I.

Der Kläger streitet mit der beklagten X um die Wirksamkeit und die Folgen des am 20.11.2015 erklärten Widerrufs dreier Immobiliardarlehensverträge.

1. 2. 3.